§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
Stand: 10.06.2019
Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
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Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4043)
BGBl. 2013 I S. 4043
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